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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (KerIndAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1541
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-8 Berufliche Bildung

§ 11 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 10 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KerIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KerIndAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 KerIndAusbV (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Dekorationstechnik/zur Industriekeramikerin Dekorationstechnik