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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin (MSchnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2004 BGBl. I S. 571; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1292
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-90 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,

6.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

7.
Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,

9.
Ausführen von gestalterischen Arbeiten,

10.
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten,

11.
Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,

12.
Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,

13.
Fertigstellen von Bekleidung,

14.
Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,

15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

 
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MSchnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MSchnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MSchnAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung ...