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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin (MSchnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2004 BGBl. I S. 571; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1292
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-90 Handwerk im Allgemeinen

§ 6 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Damen und Herren nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MSchnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MSchnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MSchnAusbV (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin