Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)

V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 750-15-11 Bergbau
| |

§ 13 Arbeitsstätten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen einschließlich der Aufbereitung, Untergrundspeicherung, Wiedernutzbarmachung



(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten,

1.
in denen Bodenschätze durch Bohrungen aufgesucht oder gewonnen und damit im Zusammenhang aufbereitet werden,

2.
die der Untergrundspeicherung in Verbindung mit Bohrungen dienen oder zu dienen bestimmt sind,

3.
in denen die Oberfläche im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 wiedernutzbar gemacht wird,

unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Geräte, zu planen, einzurichten und zu betreiben.

(2) 1Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen, hat der Unternehmer zu dessen Verhütung besondere Einrichtungen einzusetzen. 2Diese müssen für die jeweiligen Bohrloch- und Betriebsbedingungen geeignet sein.

(3) 1Geräte und Anlagen, die nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 für die Sicherheit bedeutsam sind, müssen im Notfall von geeigneten Stellen aus fernbedient werden können oder auf andere Weise selbsttätig einen gefährlichen Zustand verhindern. 2Systeme zum Absperren und Druckentlasten von Bohrlöchern, Anlagen und Rohrleitungen müssen mit Fernbedienungs- oder in der Wirkung vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein.

(4) 1Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 müssen belegte Arbeitsstätten über folgende Kommunikationssysteme verfügen:

1.
ein akustisch-optisches System, das in dem sicherheitsgemäßen Umfang in jeden belegten Bereich der Arbeitsstätte Alarmsignale übertragen kann;

2.
ein akustisches System, das in allen Bereichen der Arbeitsstätte, in denen sich häufig Beschäftigte aufhalten, deutlich hörbar ist;

3.
Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen.

2Sofern sich Beschäftigte an normalerweise nicht belegten Arbeitsstätten befinden, sind dort entsprechend den Sicherheitserfordernissen geeignete Kommunikationssysteme bereitzustellen. 3Diese müssen im Notfall einsatzbereit bleiben.

(5) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Unterkünfte und Aufenthaltsräume mindestens zwei getrennte, so weit wie möglich auseinanderliegende Notausgänge nach Satz 2 aufweisen. 2Die Notausgänge müssen den Zugang zu einem sicheren Bereich, einem sicheren Sammelpunkt oder zu einer sicheren Stelle ermöglichen, von denen aus die Beschäftigten in Sicherheit gebracht werden können. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen sich wegen der geringen Größe der Unterkünfte und Aufenthaltsräume Notausgänge erübrigen oder diese zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten nicht erforderlich sind.

(6) Soweit es nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erforderlich ist, sind Sammelpunkte in gesicherter Lage einzurichten, die für Notfälle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und ist jeweils eine Liste der dem einzelnen Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten zu führen.

(7) 1Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen, daß die Betriebskontrollbereiche, Fluchtwege, Einbootungs- und Gefahrenbereiche beleuchtet bleiben. 2Die Anforderung nach Satz 1 ist bei gelegentlich belegten Arbeitsstätten auf die Zeit beschränkt, in der Beschäftigte anwesend sind.

(8) Für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer gelten zusätzlich für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 1 die Anforderungen der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) und für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 2 die Anforderungen des Anhangs 3.





 

Frühere Fassungen von § 13 ABBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.08.2016Artikel 4 Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
vom 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 ABBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ABBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ABBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ABBergV Sachliche und räumliche Anwendung (vom 24.10.2017)
... sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver ...
§ 24 ABBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 06.08.2016)
... oder den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, 10. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Unterkünfte oder Aufenthaltsräume ...
Anhang 3 ABBergV (zu § 13) Zusätzliche Anforderungen für Arbeitsstätten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer (vom 05.08.2016)
... sind solche Systeme doppelt auszulegen. 2.3 Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Abs. 3 müssen über im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen ... Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Geräten und Anlagen nach § 13 Abs. 3 mindestens Systeme ausgestattet sein 2.4.1 zur Belüftung,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 27 OffshoreBergV Ablegestationen und Sammelpunkte
... oder eine Ablegestation je Plattform ist mit einer Fernbedienung zur Steuerung der in § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung aufgeführten Systeme und mit einem System zur ...
§ 56 OffshoreBergV Melde- und Schutzsysteme
... Systems weiterhin funktionieren. (3) Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung müssen über im Notfall einsatzbereite ... Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Geräten und Anlagen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung mindestens folgende Systeme ausgestattet sein: ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866
Artikel 4 OffshoreBergRÄndV Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
... Anforderungen des Anhangs 3 Nr. 1.1.1 bis 1.1.4," gestrichen. 2. In § 13 Absatz 8 werden nach dem Wort „zusätzlich" die Wörter „für ...

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 4 GesSchBÄndV Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
...  1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver ...