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§ 24 - Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)

V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 750-15-11 Bergbau
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§ 24 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Anzahl oder Namen der anwesenden Beschäftigten oder Personen feststellbar sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellt wird,

2.
entgegen § 3 Abs. 3 das dort genannte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig überarbeitet,

3.
einer Vorschrift des § 5 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 über die Beaufsichtigung durch verantwortliche oder für die Beaufsichtigung bestellte Personen zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 6 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

5.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterweist,

6.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 nicht festlegt, in welchen Fällen die Unterweisung zu wiederholen oder durch praktische Übungen zu ergänzen ist,

7.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die Beschäftigten nicht anhört,

8.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht trifft,

9.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür sorgt, daß Sprengstoffe, Zündmittel oder Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt, befördert oder verwendet werden oder für die vorgesehene Arbeitsstätte oder den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,

10.
entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Unterkünfte oder Aufenthaltsräume mindestens zwei Notausgänge aufweisen,

11.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ein untertägiger Betrieb über mindestens zwei Wege mit der Oberfläche verbunden ist oder diese Wege mit mechanischen Beförderungsmitteln ausgerüstet sind,

12.
entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Arbeitsstätte auf mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann,

13.
entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür sorgt, daß Ausbau eingebracht oder instandgehalten wird,

14.
entgegen § 15 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß ein Selbstretter zur Verfügung gestellt wird oder eine Unterweisung erfolgt,

15.
entgegen § 16 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß eine untertägige Arbeitsstätte in der vorgeschriebenen Weise bewettert wird,

16.
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Sonderbewetterung anwendet,

17.
entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;

18.
entgegen § 22c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, Lagerstättenwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auffängt,

19.
entgegen § 22c Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, Lagerstättenwasser einbringt,

20.
entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Rückfluss oder Lagerstättenwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auffängt oder

21.
entgegen § 22c Absatz 2 Satz 6 den Rückfluss unter Tage einbringt.





 

Frühere Fassungen von § 24 ABBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.08.2016Artikel 2 Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen
vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1957
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.2008 BGBl. I S. 85
aktuellvor 01.05.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 ABBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 ABBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ABBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.01.2008 BGBl. I S. 85
Artikel 1 3. BergRVÄndV Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
... Anforderungen gemäß Anhang 6 Nr. 2 und 3 sind einzuhalten." 3. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird das Wort „oder" ...

Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen
V. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1957
Artikel 2 FrackingV Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
... zugelassener Betriebsplan vorgelegen hat, ab dem 7. August 2021." 2. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 16 wird das Wort „oder" ...