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Anhang 2 - Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)

V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 750-15-11 Bergbau
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Anhang 2 (zu § 12) Zusätzliche Anforderungen für Tagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1


Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1 Stabilität und Festigkeit

Die Arbeitsstätten sind so auszulegen, zu bauen, zu errichten, zu betreiben, zu überwachen und instandzuhalten, daß sie den zu erwartenden Umgebungsbedingungen standhalten. Sie müssen eine ihrer Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

2 Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume

2.1
Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen; sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Je nach der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit der Beschäftigten müssen die Arbeitsstätten dort, wo sich ein Arbeitsplatz befindet, über eine ausreichende Wärmeisolierung verfügen.

2.2
Die Oberfläche der Fußböden, Wände und Decken muß so beschaffen sein, daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern läßt.

2.3
Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß die Beschäftigten unerwartet nicht mit derartigen Wänden in Berührung kommen und bei ihrem Zersplittern nicht verletzt werden können.

2.4
Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur zulässig, wenn durch besondere Maßnahmen Gefahren für die Beschäftigten beim Betreten der Dächer und dem Verweilen auf ihnen vermieden werden.

3 Raumabmessungen und Luftvolumen der Räume 3.1

Grundfläche, Höhe und Luftvolumen eines Arbeitsraumes müssen so bemessen sein, daß die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.

3.2
Der den Beschäftigten am Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Raum muß so groß sein, daß die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ausreichende Bewegungsfreiheit haben und ihre Aufgaben sicher ausführen können.

4 Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen der Räume

Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen, die geöffnet, geschlossen, verstellt und festgelegt werden können, sind so auszulegen, daß eine sichere Handhabung gewährleistet ist. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Die Reinigung von Fenstern und Oberlichtern muß gefahrlos möglich sein.

5 Türen und Tore

5.1
Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe und die Abmessung der Türen und Tore haben sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche zu richten.

5.2
Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein. Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben. Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß sich Beschäftigte beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.

5.3
Schiebetüren sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Herausfallen, Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, gegen unvermitteltes Herabfallen zu sichern.

5.4
Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet sein. Sie müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen. Solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden, müssen sich die Türen öffnen lassen.

5.5 In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht, wenn der Durchgang für Fußgänger ungefährlich ist.

5.6
Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden können. Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.

5.7
Wird an irgendeiner Stelle der Zutritt durch Ketten oder ähnliche Vorrichtungen unterbunden, so müssen diese Ketten oder ähnlichen Vorrichtungen deutlich sichtbar und durch entsprechende Verbots- oder Warnzeichen gekennzeichnet sein.

6 Belüftung umschlossener Arbeitsräume

6.1 In umschlossenen Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten in ausreichender Menge gesundheitlich unbedenkliche Atemluft vorhanden sein. In den Fällen, in denen eine lüftungstechnische Anlage verwendet wird, muß diese jederzeit funktionsfähig sein. Eine Störung der lüftungstechnischen Anlage muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.

6.2
Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen sind so zu betreiben, daß die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind. Ablagerungen oder Verunreinigungen in ihnen, die zur Beeinträchtigung der Atemluft und einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen könnten, müssen rasch beseitigt werden.

7 Raumtemperatur

7.1 In den Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.

7.2 In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen muß die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.

7.3
Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

8 Pausenräume

8.1
Den Beschäftigten ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere die Art der ausgeübten Tätigkeit oder die Höchstzahl der je Schicht anwesenden Beschäftigten, dies erfordern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen tätig sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind.

8.2
Pausenräume müssen ausreichend bemessen und der Anzahl der Beschäftigten entsprechend mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. Die Sitzgelegenheiten müssen mit Rückenlehnen versehen sein. Der Lärm ist auf ein mit dem Zweck dieser Räume verträgliches Maß zu reduzieren.

8.3
Fallen in der Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten an und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind andere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sich die Beschäftigten während der Dauer der Arbeitsbereitschaft aufhalten können.



 

Zitierungen von Anhang 2 ABBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 2 ABBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ABBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ABBergV Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten und sanitäre Einrichtungen
... 1 Nr. 6 bis 11 sind entsprechend der Art der Betriebe und der Tätigkeiten einzuhalten. Anhang 2 gilt zusätzlich für Tagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen ...