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§ 17 - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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§ 17 Nationale Kontaktstelle und europäischer Informationsaustausch
(1) Das Bundesamt ist nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 sowie nach Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 2006/1/EG in der Fassung vom 6. April 2022.
(2) 1Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle Daten über Verstöße nach den Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die in einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz begangen wurden, von Amts wegen an die nationale Kontaktstelle des Niederlassungsstaates. 2Hierzu übermitteln Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder des Bußgeldbescheides die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten. 3Das Bundesamt übermittelt Mitteilungen aus dem Niederlassungsmitgliedstaat über anlässlich des übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 an die übermittelnde deutsche Stelle. 4Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum Zweck der Risikoeinstufung nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 erheben, speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich nach ihrer Übermittlung zu löschen. 5Die in Satz 3 genannten Daten darf das Bundesamt zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 erheben, speichern und verwenden und hat sie unverzüglich nach ihrer Übermittlung zu löschen.
(2a) 1Das Bundesamt hat als nationale Kontaktstelle Informationen über Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die von einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz eingesetzt worden sind, bei denen keine in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstöße festgestellt worden sind, von Amts wegen an die nationale Kontaktstelle des Niederlassungsstaates zu übermitteln. 2Hierzu haben die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden dem Bundesamt die erforderlichen Informationen zu übermitteln. 3Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum Zweck der Risikoeinstufung erheben, speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich nach ihrer Übermittlung an die nationale Kontaktstelle des Niederlassungsmitgliedstaates zu löschen.
(3) 1Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle Mitteilungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz über Verstöße nach den Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die in einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland begangen wurden, von Amts wegen an die jeweils zuständige Erteilungsbehörde und speichert sie im Risikoeinstufungssystem nach § 16a. 2Das Bundesamt übermittelt Mitteilungen der zuständigen Landesbehörde über anlässlich des übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 an die nationale Kontaktstelle des mitteilenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des mitteilenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. 3Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum Zweck der Risikoeinstufung nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die in Satz 2 genannten Daten zum Zweck der Mitteilung über ergriffene Verwaltungsmaßnahmen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 erheben, speichern und verwenden. 4Das Bundesamt hat die in Satz 1 genannten Daten, die zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 gespeichert worden sind sowie die in Satz 2 genannten Daten unverzüglich nach ihrer jeweiligen Übermittlung zu löschen. 5Für die Löschung der nach Satz 1 zum Zweck der Risikoeinstufung gespeicherten Daten nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 gilt § 16a Absatz 3 Satz 3.
(3a) Mitteilungen, die das Bundesamt als nationale Kontaktstelle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erhält über Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die von einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland eingesetzt worden sind, bei denen keine in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstöße festgestellt worden sind, speichert das Bundesamt im Risikoeinstufungssystem nach § 16a.
(4) 1Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle von Amts wegen Anfragen von zuständigen Landesbehörden zu bestandskräftigen Entscheidungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz, durch die einer bestimmten Person nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit untersagt wird, an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz. 2Das Bundesamt übermittelt an die anfragende Landesbehörde in diesem Zusammenhang eingegangene Antworten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz. 3Das Bundesamt darf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 erheben, speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich nach ihrer jeweiligen Übermittlung zu löschen.
(5) 1Das Bundesamt erteilt als nationale Kontaktstelle den nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde nach § 3 Absatz 5b oder § 25a des Personenbeförderungsgesetzes die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit bestandskräftig untersagt hat, soweit dies für die Entscheidung über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers erforderlich ist. 2Die für eine Untersagung nach Satz 1 zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesamt unverzüglich eine Untersagung und die Identifizierungsdaten der betroffenen Person mit; das Bundesamt darf die Identifizierungsdaten für den in Satz 1 genannten Zweck speichern. 3Wird die persönliche Ausübung von Verkehrsgeschäften wieder gestattet oder wird die Untersagung aus anderen Gründen gegenstandslos, teilt die zuständige Behörde dies dem Bundesamt unverzüglich mit, das die Identifizierungsdaten unverzüglich löscht.
(6) 1Die Datenübermittlung zwischen den beteiligten inländischen Stellen und dem Bundesamt erfolgt im Wege der Datenfernübertragung. 2Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(7) Den Inhalt der für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 erforderlichen Informationen sowie die Einzelheiten der Kommunikation zwischen den beteiligten inländischen Stellen und dem Bundesamt einschließlich der Vorgaben über den Aufbau der Datensätze und der Datenstruktur regeln Durchführungsbestimmungen, die vom Bundesamt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr erlassen und geändert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 17 GüKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 GüKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GüKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz (10. ÄndVGüKG)V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 17 Nationale Kontaktstelle und europäischer Informationsaustausch". b) Die ... und europäischer Informationsaustausch". b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17a Zuständigkeit für die ... zur Sicherstellung von Verkehrsleistungen übertragen sind,". 8. In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 5b" die Wörter „oder ...
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... das Wort „Verkehrsleiter" ersetzt. 18. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt: „§ 17 Nationale Kontaktstelle und europäischer ... 18. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt: „§ 17 Nationale Kontaktstelle und europäischer Informationsaustausch (1) Das Bundesamt ... und Stadtentwicklung erlassen und geändert werden." 19. Der bisherige § 17 wird § 17a und die Wörter „Europäische Gemeinschaft" werden durch die ...
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gelten entsprechend." 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 492 10. ZustAnpV Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... 6, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 7, § 17 Absatz 7 sowie § 17a werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 141 2. DSAnpUG-EU Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... sowie 2. zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes." 22. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden ...
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