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Artikel 141 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 141 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes


Artikel 141 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 GüKG § 14, § 15, § 15a, § 16, § 17

Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 15 Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Nummer 6 die Wörter „und nutzen" gestrichen.

3.
In § 15a Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Nummer 5 die Wörter „und nutzen" gestrichen.

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „desselben Betroffenen" durch die Wörter „derselben betroffenen Person" ersetzt und die Wörter „in Dateien" gestrichen.

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen, seine" durch die Wörter „der betroffenen Person, ihre" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „teilen" durch das Wort „übermitteln" ersetzt und wird das Wort „mit" gestrichen.

c)
In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „teilen" durch das Wort „übermitteln" ersetzt und wird das Wort „mit" gestrichen.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

e)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „oder nutzen" gestrichen.

g)
In Absatz 7 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „leitet" durch das Wort „übermittelt" ersetzt und wird jeweils das Wort „weiter" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 141 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 141 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Artikel 3a BKrFQNeuRG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes **
... Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt ...