| § 21 GüKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung | § 21 GüKG n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen | |
(1) 1 Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Inland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung bestimmte Behörde. 2 Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (2) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt. | |
| (Text alte Fassung) (3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6c, 6d, 6e, Absatz 1a, 2 Nummer 2, 3 und Absatz 4 Nummer 1, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden. | (Text neue Fassung) (3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6c, 6d, 6e, Absatz 1a, 2 Nummer 2, 3 und Absatz 4 Nummer 1, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden. |
(4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. | |