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Änderung § 10 GüKG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 GüKG, alle Änderungen durch Artikel 492 2. GüKGuaÄndG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des GüKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 10 GüKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 10 GüKG n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Organisation | |
| (Text alte Fassung) (1) Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Es wird von dem Präsidenten geleitet. (2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. 2 Es wird von dem Präsidenten geleitet. (2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr geregelt. |
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