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§ 10 - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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§ 10 Organisation



(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 2Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt.





 

Frühere Fassungen von § 10 GüKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 492 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 295 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 GüKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GüKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 1 BALMG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... durch die Wörter „Logistik und Mobilität" ersetzt. 2. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 10 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 " durch die Angabe „§§ 10, 10a" ... worden ist, wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§§ 10 , 10a" ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 295 9. ZustAnpV Güterkraftverkehrsgesetz
... 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 2, §§ 17 und 23 Abs. 2 und 3 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 492 10. ZustAnpV Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 6, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 7, § 17 Absatz 7 ...