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Änderung § 7c GüKG vom 01.01.2009

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§ 7c GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 7c GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7c Verantwortung des Auftraggebers


Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer

(Text alte Fassung)

1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 ist,

(Text neue Fassung)

1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulässig verwendet,

2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt, oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verfügt,

3. einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderungen unter der Voraussetzung von

a) Nummer 1

b) Nummer 2

durchführt.

Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)