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§ 7c - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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§ 7c Verantwortung des Auftraggebers



1Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer

1.
nicht Inhaber einer güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung ist oder diese unzulässig verwendet,

2.
bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt,

3.
einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderungen durchführt unter der Voraussetzung von

a)
Nummer 1 oder

b)
Nummer 2.

2Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.





 

Frühere Fassungen von § 7c GüKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2026Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 06.11.2008 BGBl. I S. 2162
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7c GüKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7c GüKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GüKG Bußgeldvorschriften (vom 27.02.2026)
... nicht rechtzeitig abmeldet. (1a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder 2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b eine Leistung ... wer 1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder 2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b eine Leistung ausführen lässt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt." 10. In § 7c Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (vom 30.12.2008)
... nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersetzt werden." 4. § 7c Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020" eingefügt. 8. § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt: „§ 7c Verantwortung des ... Fassung vom 15. Juli 2020" eingefügt. 8. § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt: „§ 7c Verantwortung des Auftraggebers Wer zu einem ... 8. § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt: „ § 7c Verantwortung des Auftraggebers Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder ...