1Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer
- 1.
- nicht Inhaber einer güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung ist oder diese unzulässig verwendet,
- 2.
- bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt,
- 3.
- einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderungen durchführt unter der Voraussetzung von
- a)
- Nummer 1 oder
- b)
- Nummer 2.
2Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
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§ 19 GüKG Bußgeldvorschriften (vom 27.02.2026) ... nicht rechtzeitig abmeldet. (1a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder 2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b eine Leistung ... wer 1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder 2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b eine Leistung ausführen lässt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47