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Änderung § 5 GüKG vom 27.02.2026

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§ 5 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung
§ 5 GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz


(Text neue Fassung)

§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland


vorherige Änderung

Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist.



(1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung

1. einer Gemeinschaftslizenz,

2. einer CEMT-Genehmigung,

3. einer CEMT-Umzugsgenehmigung,

4. einer Schweizerischen Lizenz oder

5. einer Drittstaatengenehmigung.

(2) 1 Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung
nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. 2 Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.

(3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen,
die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.

(heute geltende Fassung)