Tools:
Update via:
§ 5 - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
| |
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
| |
§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland
(1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung
- 1.
- einer Gemeinschaftslizenz,
- 2.
- einer CEMT-Genehmigung,
- 3.
- einer CEMT-Umzugsgenehmigung,
- 4.
- einer Schweizerischen Lizenz oder
- 5.
- einer Drittstaatengenehmigung.
(2) 1Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. 2Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026
Anzeige
Frühere Fassungen von § 5 GüKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 GüKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GüKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 GüKG Bußgeldvorschriften (vom 27.02.2026)
... auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2a. ohne Gemeinschaftslizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Genehmigung oder Lizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer ... 5 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Genehmigung oder Lizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, 2b. ohne Lizenz nach § 6 ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
§ 9 GüKGrKabotageV Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung (vom 27.02.2026)
... Wirtschaftsraum ist, auf dem inländischen Streckenteil keine dafür erforderliche in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannte güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts". 2. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt nicht für Inhaber von ...
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt nicht für Inhaber von ...
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... geändert: 1. In § 3 Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben. 2. In § 5 wird der Satz 2 aufgehoben. 3. § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe m wird wie folgt ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (vom 30.12.2008)
... befugte und mit den Geschäftsvorgängen vertraute Person." 2. In § 5 Satz 2 werden die Wörter Republik Estland und der Republik Ungarn" durch die ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung". b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 5 Gewerblicher ... b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland". c) ... die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen." 5. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: „§ 4 ... Betroffenen." 5. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: „§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft Die ... nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. § 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland (1) Wer als ... auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2a. ohne Gemeinschaftslizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Genehmigung oder Lizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer ... 5 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Genehmigung oder Lizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, 2b. ohne Lizenz nach § 6 ...
Artikel 3 2. GüKGuaÄndG Folgeänderungen
... 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3a des Güterkraftverkehrsgesetzes" durch die Angabe „in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannte güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung" ersetzt. 6. In § 25 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4306/a59403.htm
