1Wird die Bauart nach §
8 Abs. 1 zugelassen, so hat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu erteilen.
2In diesen sind aufzunehmen
- 1.
- die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der Vorrichtung,
- 2.
- der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,
- 3.
- bei Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräten, Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden Ausrüstungen,
- 4.
- inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristungen,
- 5.
- das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die Vorrichtung zu versehen ist, und
- 6.
- ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 12.
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V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000