(1)
1Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten nach dieser Verordnung können elektronisch erfüllt werden.
2§
28 Absatz 4 bis 6 bleibt unberührt.
(2) 1Mitteilungs-, Melde- oder Anzeigepflichten können in elektronischer Form erfüllt werden, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet und das Verfahren und die für die Datenübertragung notwendigen Anforderungen bestimmt. 2Dabei müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 3Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für den Empfänger nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt er dies dem Absender unter Angabe der für den Empfang geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.
(3)
1Abweichend von §
17 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des
Atomgesetzes kann eine Genehmigung oder allgemeine Zulassung nach dieser Verordnung auch in elektronischer Form erteilt werden.
2In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach §
37 Absatz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 RöV Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung (vom 01.11.2011) ... c und Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 30 bis 35 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie §§ 35a bis 43 entsprechend. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Verpflichtete hat ... 31 bis 31c, 33 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 4 bis 11, §§ 35a bis 41 und 43 gelten entsprechend. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Verpflichtete hat dafür zu ...
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 2 StrlSchRÄndV Änderung der Röntgenverordnung ... von Ortsdosis, Ortsdosisleistung und Personendosis". b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Elektronische Kommunikation". ... b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Elektronische Kommunikation". c) In der Angabe zu Anlage 2 wird nach den ... In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Sofern die Behörde nach § 43 der Erfüllung von Aufzeichnungspflichten in elektronischer Form zugestimmt hat, kann die ... 4 wird die Angabe „95" durch die Angabe „100" ersetzt. 35. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Elektronische Kommunikation (1) ... ersetzt. 35. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Elektronische Kommunikation (1) Aufzeichnungs-, Buchführungs- und ...