a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 74 G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
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(Text alte Fassung) § 10 Aufhebung von Vorschriften | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden. | |
§ 11 Übergangsregelung | § 11 (aufgehoben) |
Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. |