Hat der Berechtigte für den Verlust des enteigneten Vermögenswerts oder für die Entziehung des Entschädigungsanspruchs eine Leistung nach dem
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, dem
Entschädigungsgesetz oder dem
Ausgleichsleistungsgesetz vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) oder Leistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz erhalten oder steht ihm eine solche Leistung zu, so scheiden Ansprüche nach diesem Gesetz aus.