Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin (VideoedAusbV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.1996 BGBl. I S. 125; aufgehoben durch § 20 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-199 Berufliche Bildung
|

§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe d und e, laufender Nummer 7 Buchstabe b und c, laufender Nummer 8 Buchstabe a, laufender Nummer 10 Buchstabe b, laufender Nummer 11 Buchstabe c und d und laufender Nummer 14 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anlegen von Bild- und Tonmaterial, Anlegen von Tönen auf Lippensynchronität,

2.
Erstellen eines Beitrags für die aktuelle Berichterstattung am elektronischen Schnittplatz mit einer Gesamtdauer von 1 1/2 Minuten, mindestens einer Überblendung und einer farbigen Schnitteinblendung.

Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich der Arbeitsschritte sowie der benötigten Anlagen und Materialien,

2.
Erstellen von Vorgaben für das Kopierwerk einschließlich der weiteren Arbeitsprozesse,

3.
Erstellen einer Szenenbeschreibung für die Bild- und Tonnachbearbeitung,

4.
Beschreiben der Produktionsorganisation, insbesondere der Zusammenhänge von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit und Wirtschaftlichkeit.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VideoedAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VideoedAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VideoedAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...