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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin (VideoedAusbV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.1996 BGBl. I S. 125; aufgehoben durch § 20 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-199 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 18 Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.

1.
Für das erste Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Bildmischen einer Magazinsendung unter Live-Bedingungen nach vorgegebenem Ablaufplan einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten mit einer Gesamtdauer von höchstens 20 Minuten.

Durch das Prüfungsstück soll der Prüfling nachweisen, daß er ein Konzept unter Beachtung gestalterischer Gesichtspunkte selbständig umsetzen kann.

2.
Für das zweite Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

a)
Ausführen einer Montage für eine szenische Produktion mit mindestens einer Dialogszene und einer auf Anschluß gedrehten und zu schneidenden Handlung von 5 bis 7 Minuten Dauer,

b)
Ausführen einer Montage für eine selbsterzählende Dokumentation mit mindestens einem Interview und einem Beobachtungsteil von 10 bis 15 Minuten Dauer.

Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prüfungsstückes das zu realisierende Konzept einschließlich der Arbeitsplanung und der vorgesehenen Hilfsmittel zur Genehmigung vorzulegen.

Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Bild- und Tongestaltung, Arbeitsplanung, Medienwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung:

a)
Beschreiben und Beurteilen von Film- und Tonprodukten nach Materialeigenschaften, Herstellungstechnik, Synchronität und Bearbeitungsprozessen sowie von Fehlern und Fehlerursachen; Erarbeitung von Vorschlägen für das weitere Vorgehen,

b)
Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Tonprodukten nach inhaltlichen Vorgaben, Beschaffung von Fremdmaterialien sowie Wahrung von Persönlichkeits- und Nutzungsrechten,

c)
Analysieren eines vorgegebenen Film- oder Videoproduktes nach Montagekonzept, Schnittechniken und dramaturgischen Schwerpunkten;

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

Auswerten von inhaltlichen Vorlagen; Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich der Arbeitstechniken, Arbeitsabläufe und Produktionskapazitäten unter Beachtung gestalterischer Gesichtspunkte sowie inhaltlicher, terminlicher und wirtschaftlicher Vorgaben;

3.
im Prüfungsfach Medienwirtschaft:

Beschreiben und Beurteilen der Zusammenhänge von Programmformen, Programmaufträgen und den gesetzlichen und wirtschaftlichen Bedingungen unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbssituation und Konsumentenwünschen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung 150 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Medienwirtschaft 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VideoedAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VideoedAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VideoedAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...