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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Gesetz über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts (BRSAbschlG k.a.Abk.)

G. v. 28.12.1968 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 31.12.1968; FNA: 114-4 Verkündungswesen
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§ 3



(1) Die Ausschlußwirkung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts) tritt am 31. Dezember 1968 ein.

(2) Die Ausschlußwirkung erstreckt sich

1.
auf bis zum 31. Dezember 1963 verkündete, der Bereinigung unterliegende Rechtsvorschriften und Teile von Rechtsvorschriften, die nicht in die als Folgen 2 bis 5, 8 bis 10, 12 bis 47 und 49 bis 131 des Bundesgesetzblatts Teil III veröffentlichte Sammlung des Bundesrechts aufgenommen sind,

2.
soweit außerdem Teile von im Zentralblatt für das Deutsche Reich, im Reichsministerialblatt, im Amtsblatt des Reichspostministeriums, im Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger und im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsvorschriften in die Sammlung aufgenommen sind, auf die nicht aufgenommenen Teile dieser Rechtsvorschriften.

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Zitierungen von § 3 Gesetz über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BRSAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRSAbschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes
B. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1386