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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts (BRSAbschlG k.a.Abk.)

G. v. 28.12.1968 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 31.12.1968; FNA: 114-4 Verkündungswesen
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1



Von der Bereinigung sind außer den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) bezeichneten Rechtsvorschriften ausgenommen:

1.
Der Abschöpfungstarif nach § 9 Abs. 2 des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom 25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453),

2.
das nur im Saarland geltende Bundesrecht, soweit es nicht im Bundesgesetzblatt verkündet ist.


§ 2



Abschlußtag, bis zu dem die Rechtsvorschriften erfaßt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts), ist der 31. Dezember 1963.


§ 3



(1) Die Ausschlußwirkung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts) tritt am 31. Dezember 1968 ein.

(2) Die Ausschlußwirkung erstreckt sich

1.
auf bis zum 31. Dezember 1963 verkündete, der Bereinigung unterliegende Rechtsvorschriften und Teile von Rechtsvorschriften, die nicht in die als Folgen 2 bis 5, 8 bis 10, 12 bis 47 und 49 bis 131 des Bundesgesetzblatts Teil III veröffentlichte Sammlung des Bundesrechts aufgenommen sind,

2.
soweit außerdem Teile von im Zentralblatt für das Deutsche Reich, im Reichsministerialblatt, im Amtsblatt des Reichspostministeriums, im Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger und im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsvorschriften in die Sammlung aufgenommen sind, auf die nicht aufgenommenen Teile dieser Rechtsvorschriften.


§ 4



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 5



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.