(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe a bis g, laufender Nummer 6 Buchstabe a bis f, laufender Nummer 7 Buchstabe a bis c und laufender Nummer 8 Buchstabe a bis g für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Anfertigen einer Flachpolsterung,
- 2.
- Anfertigen einer Armlehnenpolsterung,
- 3.
- Anfertigen einer Hockerpolsterung oder
- 4.
- Anfertigen einer Teilpolsterung.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Herkunft, Aufbau und Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
- Verwendung von Werkzeugen und Arbeitsmitteln,
- 4.
- Berechnen von fachspezifischen Aufgaben,
- 5.
- Anfertigen einer Werkzeichnung, insbesondere Projektion und Perspektive.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.