Liegen die Voraussetzungen nach §
2 des
Krankenpflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach §
1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 dieses Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage
4 aus.