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Änderung § 1 SigV vom 23.11.2010

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§ 1 SigV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 1 SigV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.07.2017) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Form, Inhalt und Änderung der Anzeige


(1) Eine Anzeige nach § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes ist schriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen bei der zuständigen Behörde vorzunehmen.

(2) Die Anzeige muss folgende Angaben und Unterlagen umfassen:

1. den Namen und die Anschrift des Zertifizierungsdiensteanbieters,

2. die Namen der gesetzlichen Vertreter,

3. für den Zertifizierungsdiensteanbieter und seine gesetzlichen Vertreter aktuelle Führungszeugnisse nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder Dokumente eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist,

4. einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine vergleichbare Unterlage oder ein Dokument eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das eine gleichwertige Funktion hat oder aus dem hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist,

5. Belege zum Nachweis der erforderlichen technischen, administrativen und juristischen Fachkunde nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Signaturgesetzes,

6. ein Sicherheitskonzept mit einer genauen Darlegung, wie dieses umgesetzt ist, einschließlich der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach § 4 Abs. 5 des Signaturgesetzes, und

7. einen Nachweis der Deckungsvorsorge nach § 12 des Signaturgesetzes.

(Text alte Fassung)

Ändern sich die Umstände nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder sicherheitserhebliche Umstände nach Satz 1 Nr. 6, ist die zuständige Behörde schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu informieren. § 2 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Ändern sich die Umstände nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder sicherheitserhebliche Umstände nach Satz 1 Nr. 6, ist die zuständige Behörde schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments unverzüglich zu informieren. § 2 bleibt unberührt.

(3) Soweit Teile des Zertifizierungsdienstes in einem Staat nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes oder unter den Bedingungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes in einem Drittstaat betrieben werden, sind zusätzlich Nachweise darüber vorzulegen, dass der Betrieb einer gleichwertigen Aufsicht unterliegt. Der Betrieb von Teilen des Zertifizierungsdienstes in einem anderen als in Satz 1 genannten Staat ist nur im Rahmen einer freiwilligen Akkreditierung zulässig, soweit die Sicherstellung der Aufsicht nachgewiesen wird.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.07.2017)