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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung (2. SigVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542 (Nr. 57); Geltung ab 23.11.2010
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Artikel 1 Änderung der Signaturverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 SigV § 1, § 3, § 4, § 5, § 8, § 9, § 10, § 11, § 14, § 15, § 17

Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „elektronischen Dokuments" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen:

1.
Personalausweis,

2.
Reisepass, der auf eine Person mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt worden ist,

3.
elektronischer Dienstausweis oder

4.
Dokumente oder geeignete technische Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer Identifizierung anhand der Dokumente nach den Nummern 1 bis 3."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments oder schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

4.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich vom Signaturschlüssel-Inhaber den Besitz der sicheren Signaturerstellungseinheit, auf der der Signaturschlüssel erzeugt oder übergeben wurde, sowie im Falle von § 5 Absatz 1 Satz 2 den Besitz der Identifikationsdaten bestätigen zu lassen; die Bestätigung erfolgt schriftlich oder in Form eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments, es sei denn, eine andere Form der Bestätigung wurde vereinbart. Erst nachdem der Signaturschlüssel-Inhaber den Besitz der sicheren Signaturerstellungseinheit gemäß Satz 1 bestätigt hat, darf das zugehörige qualifizierte Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Signaturgesetzes nachprüfbar und, soweit vereinbart, abrufbar gehalten werden."

5.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine Aufzeichnung von Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 verwendeten Identitätsnachweises. Soweit zur Identifizierung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektronischer Dienstausweis verwendet wird, ist anstelle von Geburtsort und Staatsangehörigkeit die ausstellende Behörde aufzuzeichnen,".

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.

d)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Bestätigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1."

6.
In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Behörde nach § 116 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „erfüllt werden," das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei sicherheitserheblichen Veränderungen sollen die Prüfungen und Bestätigungen beschränkt werden auf die veränderten Komponenten des Sicherheitskonzepts und deren Schnittstellen zu den beibehaltenen Komponenten."

9.
In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünf" durch das Wort „zehn" ersetzt.

10.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2b wird das Wort „Zertifikats-Verzeichnis" durch das Wort „Zertifikatsverzeichnis" ersetzt. *)

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „technischen Komponenten" durch die Wörter „Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen" ersetzt.

11.
Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:

„Anstelle einer neuen qualifizierten elektronischen Signatur nach Satz 2 kann ein qualifizierter Zeitstempel aufgebracht werden, wenn dieser selbst eine qualifizierte elektronische Signatur trägt."


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*)
Anm. d. Red.: § 15 enthält weder eine Abs. 2 Nr. 2b noch das Wort „Zertifikats-Verzeichnis"



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. SigVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SigVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... (136) Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2010 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 15 SigV Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen (vom 23.11.2010)
... nach Satz 1. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a V. v. 15. November 2010 (BGBl. I S. 1542) ist nicht durchführbar. § ...