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Änderung § 14 SigV vom 23.11.2010

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§ 14 SigV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 14 SigV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Inhalt und Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten


(1) Die Angaben nach § 7 Abs. 1 des Signaturgesetzes in einem qualifizierten Zertifikat müssen eindeutig sein.

(2) Ein qualifiziertes Attribut-Zertifikat nach § 7 Abs. 2 des Signaturgesetzes muss außer einer eindeutigen Referenz auf das zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat mindestens folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters tragen:

1. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der Signaturprüfschlüssel des Zertifizierungsdiensteanbieters benutzt werden kann,

2. die Nummer des Attribut-Zertifikates,

3. den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er niedergelassen ist,

4. Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt, und

5. ein oder mehrere Attribute nach § 5 Abs. 2 des Signaturgesetzes.

(Text alte Fassung)

(3) Die Gültigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikates darf höchstens fünf Jahre betragen und den Zeitraum der Eignung der eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter nicht überschreiten. Die Gültigkeit eines qualifizierten Attribut-Zertifikates endet spätestens mit der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikates, auf das es Bezug nimmt.

(Text neue Fassung)

(3) Die Gültigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikates darf höchstens zehn Jahre betragen und den Zeitraum der Eignung der eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter nicht überschreiten. Die Gültigkeit eines qualifizierten Attribut-Zertifikates endet spätestens mit der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikates, auf das es Bezug nimmt.