Änderung § 2 Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 01.07.2011

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3275
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 3 Millionen Euro.

(Text neue Fassung)

Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 3,4 Millionen Euro.




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