§ 19 Antrag auf Notifizierung
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
Frühere Fassungen von § 19 BauPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 BauPGNeuG Änderung des Bauproduktengesetzes ... 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden durch die folgenden §§ 16 bis 19 ersetzt: „§ 16 Technische Bewertungsstelle (1) Das Deutsche ... Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. § 19 Antrag auf Notifizierung Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der ...
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