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Änderung § 11 BauPG vom 08.11.2006

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§ 11 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 76 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen


(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als

1. Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9 Abs. 4,

2. Prüfstelle für die Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5,

3. Überwachungsstelle für die Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8,

4. Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und Erteilung des Konformitätszertifikats nach § 10

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahrgenommen werden und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Die Anerkennungsbehörde hat die anerkannten Stellen regelmäßig im Hinblick auf die Anforderungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(2) Behörden können im Rahmen ihrer Aufgaben als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 tätig werden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Sie haben ihre Tätigkeit nach Satz 1 der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Behörde über die Fachaufsichtsbehörde unter Angabe der Produktbereiche und der Aufgaben anzuzeigen. Der Fachaufsichtsbehörde obliegt die regelmäßige Überprüfung der in Satz 1 genannten Behörden entsprechend Absatz 1 Satz 2.

(3) Werden von einem Antrag auf Anerkennung nach Absatz 1 Aufgaben berührt, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden, hört die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde zunächst das zuständige Bundesministerium an. Dem zuständigen Bundesministerium steht für Anerkennungen nach Satz 1 ein Vorschlagsrecht zu.

(4) Die Anerkennungen nach Absatz 1 gelten auch in den anderen Bundesländern.

(5) Für die Erledigung der Aufgaben durch Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.

(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.

(Text alte Fassung)

(7) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde hat dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Namen und Anschriften der anerkannten Stellen nach Absatz 1 und der Behörden nach Absatz 2 mitzuteilen sowie Angaben zum Umfang der Anerkennung oder der Aufgaben zu machen.

(Text neue Fassung)

(7) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde hat dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Namen und Anschriften der anerkannten Stellen nach Absatz 1 und der Behörden nach Absatz 2 mitzuteilen sowie Angaben zum Umfang der Anerkennung oder der Aufgaben zu machen.