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Änderung § 13 BauPG vom 08.11.2006

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§ 13 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 13 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 76 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte; Betretungsrecht


(1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 oder mit Angaben nach § 12 Abs. 2 gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 vorgeschrieben sind, kann die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten untersagen und deren Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 verwechselt werden kann.

(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Absatz 1 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die in Satz 1 genannten Personen befugt, die in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten.

(Text alte Fassung)

(3) Trifft die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde Maßnahmen nach Absatz 1, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, so unterrichtet sie über die Einzelheiten der Maßnahme und unter Angabe der Gründe das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(3) Trifft die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde Maßnahmen nach Absatz 1, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, so unterrichtet sie über die Einzelheiten der Maßnahme und unter Angabe der Gründe das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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