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Änderung § 15 BauPG vom 01.12.2011

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§ 15 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 15 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben nach § 12 Abs. 2 zu verlangen sowie
das Anbringen von mit der CE-Kennzeichnung verwechselbaren Zeichen zu untersagen,

2. Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung nach § 9 Abs. 1 und des Konformitätszertifikats nach § 10 festzulegen,

3. das
Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Verfahren der Veröffentlichung der europäischen technischen Zulassung nach § 6 Abs. 8 zu regeln,

2. die Überprüfung der Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu regeln,

3. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 11 Abs. 1 und 2 zu regeln und die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2013)