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Änderung § 16 BauPG vom 01.12.2011

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§ 16 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 16 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Überleitungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 16 Benennung von notifizierten Stellen


vorherige Änderung

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 müssen die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und die zusätzlichen Angaben nach § 12 Abs. 2 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.1 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1
Nr. 2 muß die Konformitätserklärung nach § 9 Abs. 1 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.3 der Bauproduktenrichtlinie und muß das Konformitätszertifikat nach § 10 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.2 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.



Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern nichts anderes vorgesehen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)