Synopse aller Änderungen des WaStrG-KostV am 17.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2006 durch Artikel 4 des InfraStrPlanVBeschlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WaStrG-KostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WaStrG-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
WaStrG-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14, 18 und 19 des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 5, 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes erlassen worden sind, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14 und 14b des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 5, 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes erlassen worden sind, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Darüber hinaus werden Kosten erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist.

(3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz unbeachtlich ist.

(4) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen im einzelnen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. Neben den Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 1 Abs. 4) Gebührenverzeichnis


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Lfd.
Nr. | Gebührenpflichtige
Tatbestände | Rechtsgrundlage |
Gebühr





Lfd.
Nr. | Gebührenpflichtige
Tatbestände | Rechtsgrundlage | Gebühr

1 | Planfeststellung für den Aus-
bau oder Neubau | § 14 Abs. 1 Satz 1
WaStrG in
Verbindung mit
§ 74 VwVfG | Bei Baukosten
bis zu 500.000 Euro | 0,85 v. H. des Baukosten-
wertes, mindestens 1.000 Euro

| | | bei Baukosten
von 500.000 Euro
bis 1 Mio. Euro | 4.500 Euro zuzüglich
0,75 v. H. der 500.000 Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 1 Mb. Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 8.000 Euro zuzüglich
0,6 v. H. der 1 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 17.000 Euro zuzüglich
0,5 v. H. der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 5 Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro | 29.500 Euro zuzüglich
0,36 v. H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 25 Mio. Euro
bis 50 Mio. Euro | 101.500 Euro zuzüglich
0,25 v. H. der 25 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 50 Mio. Euro | 164.000 Euro zuzüglich
0,12 v. H. der 50 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

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2 | Planänderung | § 76 VwVfG |
1
v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maß-
nahme, mindestens 500 Euro

3 | Versagen der Planfeststellung
für den Ausbau oder Neubau
oder Rücknahme des Antrags
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung | § 18 WaStrG |
bis
zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2



2 | Planänderung | § 14d WaStrG | 1 v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maß-
nahme, mindestens 500 Euro

3 | Versagen der Planfeststellung
für den Ausbau oder Neubau
oder Rücknahme des Antrags
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung | § 18 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2

4 | Genehmigung des Ausbaues
oder Neubaues ohne Planfest-
stellung | § 14 Abs. 1 Satz 2
WaStrG | Bei Baukosten
bis zu 500.000 Euro | 0,75 v. H. des Baukosten-
wertes, mindestens 500 Euro

| | | bei Baukosten
von 500.000 Euro
bis 1 Mio. Euro | 3.750 Euro zuzüglich
0,6 v. H. der 500.000 Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 6.750 Euro zuzüglich
0,5 v. H. der 1 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

vorherige Änderung nächste Änderung

| | | bei Baukosten
über 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 14 25C Euro zuzüglich
0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten



| | | bei Baukosten
über 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 14.250 Euro zuzüglich
0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 5 Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro | 24.250 Euro zuzüglich
0,25 v. H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 25 Mio. Euro | 74.250 Euro zuzüglich
0,12 v. H. der 25 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Vorläufige Anordnung für Teil-
maßnahmen zum Ausbau oder
Neubau | § 14 Abs. 2 Satz 1
WaStrG |
0,12
v. H. des Baukostenwertes, mindestens
500 Euro

6 | Vorbehaltene Entscheidung
nach Abschluss der Planfest-
stellung | § 74 Abs. 3 VwVfG |
125
bis 1.000 Euro

7 | Entscheidungen bei nicht vor-
aussehbaren Wirkungen des
Vorhabens nach Unanfecht-
barkeit des Planes | § 75 Abs. 2 Satz 2
und 4 VwVfG |
125
bis 1.000 Euro

8 | Aufhebung des Planfeststel-
lungsbeschlusses | § 77 VwVfG |
bis
zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1

9 | Schriftliche strompolizeiliche
Verfügung | § 28 Abs. 2 Satz 1
WaStrG |
100
bis 2.500 Euro

10 | Strom- und schifffahrtspolizei-
liche Genehmigung für Benut-
zungen | § 31 Abs. 1 Nr. 1
WaStrG |
200
bis 2.000 Euro



5 | Vorläufige Anordnung für Teil-
maßnahmen zum Ausbau oder
Neubau | § 14 Abs. 2 Satz 1
WaStrG | 0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens
500 Euro

6 | Vorbehaltene Entscheidung
nach Abschluss der Planfest-
stellung | § 74 Abs. 3 VwVfG | 125 bis 1.000 Euro

7 | Entscheidungen bei nicht vor-
aussehbaren Wirkungen des
Vorhabens nach Unanfecht-
barkeit des Planes | § 75 Abs. 2 Satz 2
und 4 VwVfG | 125 bis 1.000 Euro

8 | Aufhebung des Planfeststel-
lungsbeschlusses | § 77 VwVfG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1

9 | Schriftliche strompolizeiliche
Verfügung | § 28 Abs. 2 Satz 1
WaStrG | 100 bis 2.500 Euro

10 | Strom- und schifffahrtspolizei-
liche Genehmigung für Benut-
zungen | § 31 Abs. 1 Nr. 1
WaStrG | 200 bis 2.000 Euro

11 | Strom- und schifffahrtspolizei-
liche Genehmigung für die
Errichtung, die Veränderung
und den Betrieb von Anlagen | § 31 Abs. 1 Nr. 2
WaStrG | Bei Baukosten
bis zu 500.000 Euro | 0,5 v. H. des Baukostenwertes,
mindestens 125 Euro

| | | bei Baukosten
über 500.000 Euro
bis 1 Mio. Euro | 4.000 Euro zuzüglich
0,4 v. H. der 500.000 Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro | 6.000 Euro zuzüglich
0,4 v. H. der 1 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro | 10.000 Euro zuzüglich
0,3 v. H. der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

| | | bei Baukosten
über 5 Mio. Euro | 15.000 Euro zuzüglich
0,1 v. H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

vorherige Änderung

12 | Versagung der strom- und
schifffahrtspolizeilichen
Genehmigung | § 31 Abs. 5 Satz 1
WaStrG |
bis
zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der
Gebühr nach Nr. 11

13 | Rücknahme oder Widerruf der
strom- und schifffahrtspolizei-
lichen Genehmigung | § 32 Abs. 2 WaStrG
§ 32 Abs. 3 WaStrG |
bis
zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der
Gebühr nach Nr. 11

14 | Genehmigung zum Setzen
oder Betreiben eines Schiff-
fahrtszeichens | § 34 Abs. 2 Satz 2
WaStrG |
200
bis 2.000 Euro

15 | Niederschrift über die Einigung
in Entschädigungsverfahren | § 37 Abs. 1 Satz 3
WaStrG |
75
bis 250 Euro

15a | Festsetzungsbescheid über
die Entschädigung | § 37 Abs. 2 Satz 1
WaStrG |
150
bis 2.000 Euro

16 | Nachträgliche Entscheidung
zu Verwaltungsakten nach
Nr. 10, 11 und 14
(z. B. Verlängerung, Über-
tragung, nachträgliche
Auflagen) | § 31 WaStrG
§ 34 WaStrG |
bis
zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen
Verwaltungsakt

17 | Ausnahmegenehmigung zum
Befahren der als Promenaden-
weg ausgebauten Berme | § 3 der Verordnung
über die Sicherung
von Strandschutz-
werken auf der
Nordseeinsel Bor-
kum der Wasser-
und Schifffahrts-
direktion Nordwest |
60
Euro

18 | Schriftliche Einzelgenehmi-
gung | § 4 Abs. 1 Nr. 1 der
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen |
40
Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro
festgesetzt werden

19 | Allgemeine Genehmigung | § 4 Abs. 1 Nr. 2 der
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen |
40
bis 100 Euro

20 | Erteilung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord |
100
bis 1.000 Euro

21 | Versagung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord |
bis
zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 20

22 | Schriftliche Befreiung von der
Vorschrift über die Grenzen
und Benutzung der Yachthäfen
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau | § 12 der Schleusen-
betriebsverordnung
der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion
Nord |
40
Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro
festgesetzt werden

23 | Schriftliche Befreiung vom
Lade-/Löschverbot (Anlanden
von Passagieren/Passagier-
schifffahrt) in den Schutz- und
Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau
und Brunsbüttel | § 40 i. V. m. § 20
der Schutz- und
Sicherheitshafen-
verordnung |
50
Euro für eine einmalige Befreiung, 100 Euro für
eine ganzjährige Befreiung

24 | Erteilung einer schriftlich erteil-
ten Ausnahmegenehmigung
zum Benutzen von Anlagen
des Schutz-, Sicherheits- und
Bauhafens Borkum | § 9 der
Hafenordnung
Borkum |
40
Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten
Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr
auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahr-
zeuge 40 bis 500 Euro

25 | Versagung einer schriftlich
erteilten Ausnahmegenehmi-
gung zum Benutzen von
Anlagen des Schutz-, Sicher-
heits- und Bauhafens Borkum | § 9 der
Hafenordnung
Borkum |
bis
zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 24


26 | Ablehnung oder Rücknahme
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung eines Antrags
auf Vornahme einer gebühren-
pflichtigen Amtshandlung,
soweit nicht speziell geregelt | § 1 Abs. 2
WaStrG-KostV |
bis
zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte
Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben
wäre

27 | Vollständige oder teilweise
Zurückweisung von Wider-
sprüchen - auch Dritter -
gegen gebührenpflichtige
Amtshandlungen oder die
Rücknahme eines solchen
Widerspruchs nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung | § 1 Abs. 3
WaStrG-KostV | 50 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme
der angeforderten Amtshandlung vorgesehen ist
oder zu erheben wäre |



12 | Versagung der strom- und
schifffahrtspolizeilichen
Genehmigung | § 31 Abs. 5 Satz 1
WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der
Gebühr nach Nr. 11

13 | Rücknahme oder Widerruf der
strom- und schifffahrtspolizei-
lichen Genehmigung | § 32 Abs. 2 WaStrG
§ 32 Abs. 3 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der
Gebühr nach Nr. 11

14 | Genehmigung zum Setzen
oder Betreiben eines Schiff-
fahrtszeichens | § 34 Abs. 2 Satz 2
WaStrG | 200 bis 2.000 Euro

15 | Niederschrift über die Einigung
in Entschädigungsverfahren | § 37 Abs. 1 Satz 3
WaStrG | 75 bis 250 Euro

15a | Festsetzungsbescheid über
die Entschädigung | § 37 Abs. 2 Satz 1
WaStrG | 150 bis 2.000 Euro

16 | Nachträgliche Entscheidung
zu Verwaltungsakten nach
Nr. 10, 11 und 14
(z. B. Verlängerung, Über-
tragung, nachträgliche
Auflagen) | § 31 WaStrG
§ 34 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen
Verwaltungsakt

17 | Ausnahmegenehmigung zum
Befahren der als Promenaden-
weg ausgebauten Berme | § 3 der Verordnung
über die Sicherung
von Strandschutz-
werken auf der
Nordseeinsel Bor-
kum der Wasser-
und Schifffahrts-
direktion Nordwest | 60 Euro

18 | Schriftliche Einzelgenehmi-
gung | § 4 Abs. 1 Nr. 1 der
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen | 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro
festgesetzt werden

19 | Allgemeine Genehmigung | § 4 Abs. 1 Nr. 2 der
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen | 40 bis 100 Euro

20 | Erteilung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord | 100 bis 1.000 Euro

21 | Versagung einer Erlaubnis zur
Gewerbeausübung in den
Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 20

22 | Schriftliche Befreiung von der
Vorschrift über die Grenzen
und Benutzung der Yachthäfen
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau | § 12 der Schleusen-
betriebsverordnung
der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion
Nord | 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro
festgesetzt werden

23 | Schriftliche Befreiung vom
Lade-/Löschverbot (Anlanden
von Passagieren/Passagier-
schifffahrt) in den Schutz- und
Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau
und Brunsbüttel | § 40 i. V. m. § 20
der Schutz- und
Sicherheitshafen-
verordnung | 50 Euro für eine einmalige Befreiung, 100 Euro für
eine ganzjährige Befreiung

24 | Erteilung einer schriftlich erteil-
ten Ausnahmegenehmigung
zum Benutzen von Anlagen
des Schutz-, Sicherheits- und
Bauhafens Borkum | § 9 der
Hafenordnung
Borkum | 40 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten
Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr
auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahr-
zeuge 40 bis 500 Euro

25 | Versagung einer schriftlich
erteilten Ausnahmegenehmi-
gung zum Benutzen von
Anlagen des Schutz-, Sicher-
heits- und Bauhafens Borkum | § 9 der
Hafenordnung
Borkum | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 24


26 | Ablehnung oder Rücknahme
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung eines Antrags
auf Vornahme einer gebühren-
pflichtigen Amtshandlung,
soweit nicht speziell geregelt | § 1 Abs. 2
WaStrG-KostV | bis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte
Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben
wäre

27 | Vollständige oder teilweise
Zurückweisung von Wider-
sprüchen - auch Dritter -
gegen gebührenpflichtige
Amtshandlungen oder die
Rücknahme eines solchen
Widerspruchs nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung | § 1 Abs. 3
WaStrG-KostV | 50 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme
der angeforderten Amtshandlung vorgesehen ist
oder zu erheben wäre




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