(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehenden Arbeiten, in jedem Fall die nach Nummer 1, anzufertigen:
- 1.
- ein garnierter Baumkuchen,
- 2.
- ein Formstück,
- 3.
- ein Werbestück aus Karamel, Kuvertüre, Krokant oder Marzipan.
(2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit einen Entwurf in Form einer Werkzeichnung sowie eine Beschreibung der Meisterprüfungsarbeit zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
- 1.
- die Herstellungsrezepte,
- 2.
- die Kostenberechnungen.