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2. Abschnitt - Konditormeisterverordnung (KondMstrV)

V. v. 03.10.1980 BGBl. I S. 1907; aufgehoben durch § 11 V. v. 12.10.2006 BGBl. I S. 2278
Geltung ab 01.02.1981 bis 31.12.2006; FNA: 7110-3-69 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwei Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als sechzehn Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Bei der Bewertung der Leistungen sind die harmonische Verbindung von Form, Farbe und Geschmack sowie die materialgerechte Verarbeitung besonders zu berücksichtigen.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehenden Arbeiten, in jedem Fall die nach Nummer 1, anzufertigen:

1.
ein garnierter Baumkuchen,

2.
ein Formstück,

3.
ein Werbestück aus Karamel, Kuvertüre, Krokant oder Marzipan.

(2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit einen Entwurf in Form einer Werkzeichnung sowie eine Beschreibung der Meisterprüfungsarbeit zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
die Herstellungsrezepte,

2.
die Kostenberechnungen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsproben sind herzustellen:

1.
eine Ladenanschnittorte,

2.
eine Eisbombe oder Eistorte,

3.
eine Pralinenmischung, bestehend aus mindestens vier Sorten,

4.
vier verschieden modellierte Marzipanfiguren in jeweils drei gleichen Ausfertigungen,

5.
ein Pastetenhaus oder Plundergebäck oder eine Teegebäckmischung, bestehend aus mindestens vier Sorten, oder Oblatenlebkuchen oder Honigkuchen,

6.
Petits fours oder Käsefours.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen worden sind.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachzeichnen:

a)
Garniermuster einschließlich Ornamente,

b)
Schriftbilder;

2.
Fachtechnologie:

a)
fachbezogene Biologie, Physik, Lebensmittelchemie und Hygiene,

b)
Gär- und Backvorgang,

c)
Arten physikalischer, chemischer und biologischer Lockerung,

d)
Funktionsweise der Backofensysteme, der Gefrier- und Kälteanlagen sowie der Maschinen und Geräte, Maßnahmen zur Einsparung von Energie,

e)
Kühlen, Frosten und Unterbrechen der Gärung,

f)
materialgerechte Verarbeitung von Roh- und Hilfsstoffen und Gestaltung von Konditoreierzeugnissen,

g)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

h)
einschlägige gewerbe-, hygiene- und lebensmittelrechtliche Vorschriften,

i)
Grundrezepte mit ihren Abwandlungen einschließlich solcher für Erzeugnisse, die für Diabetiker bestimmt sind;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung sowie Frischhaltung und Lagerung der Roh- und Hilfsstoffe;

4.
Vertriebs- und Verkaufskunde:

a)
Vertriebs- und Verkaufstechnik sowie Verkaufspsychologie,

b)
Warenpräsentation und Werbung,

c)
Struktur des Kundenkreises und Standortfragen;

5.
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnung für die Angebots- und die Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5.