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Änderung § 10 STzV vom 01.01.2016

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§ 10 STzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 10 STzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
 

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§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Soldatinnen und Soldaten in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung


vorherige Änderung

 


Für Soldatinnen und Soldaten, die in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter an die Stelle der oder des nächsten und der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten tritt.

 

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