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Artikel 7 - Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)

G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532; Geltung ab 23.05.2015, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 7 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 STzV § 1, § 3, § 4, § 6, § 7, § 9, § 10 (neu)

Die Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. September 2009 (BGBl. I S. 3014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung (§ 30a Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes) ist darzulegen, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren, eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist. Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jahren kann von beiden in einem Wehrdienstverhältnis stehenden Elternteilen beantragt werden. Beantragt werden kann eine anteilige, jeweils alleinige oder gemeinsame Teilzeitbeschäftigung."

c)
Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehepartnerinnen und Ehepartner und Geschwister der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,".

3.
In § 4 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt" durch die Wörter „Absätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Ausschlüsse und Beschränkungen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern."

bb)
Die Nummern 5 bis 8 werden aufgehoben.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 9) beantragt wird."

c)
Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) Teilzeitbeschäftigung kann erst für einen Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren bewilligt werden. Satz 1 gilt nicht für Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jahren, wenn ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. Ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet.

(4) Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persönliche Härte darstellen würde und keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Sie kann von der Beschränkung des Absatzes 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(5) Ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren bewilligt worden, darf über die befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 2 nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung entschieden werden, solange Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. Andere dienstrechtliche Maßnahmen, die dasselbe Ziel verfolgen, bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung soll nicht abgelehnt werden, wenn ein geeigneter Dienstposten in einer Dienststelle verfügbar ist, in deren Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) sich die Wohnung der Antragstellerin oder des Antragstellers befindet."

6.
§ 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:

„§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit

Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistellungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell), sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Wird die Freistellungsphase an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen würde.

§ 10 Soldatinnen und Soldaten in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung

Für Soldatinnen und Soldaten, die in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter an die Stelle der oder des nächsten und der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten tritt."



 

Zitierungen von Artikel 7 BwAttraktStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BwAttraktStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwAttraktStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 BwAttraktStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.05.2018)
... am 1. Dezember 2015 in Kraft. (7) Artikel 5 Nummer 6 und 7 mit Ausnahme von Absatz 5, Artikel 7 sowie Artikel 12 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (8) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 8 BwEinsatzBerStG Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
... vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender ...