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Änderung § 1 STzV vom 09.08.2019

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§ 1 STzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 1 STzV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung


vorherige Änderung

 


Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

1. Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,

2. Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und

3. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

(heute geltende Fassung)