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§ 2 - Magermilch-Beihilfenverordnung (MMilchBV)

§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte sind

1.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) für die Gewährung von Beihilfen an

a)
Molkereibetriebe mit Milchtrocknungsanlagen,

b)
Futtermittelhersteller,

c)
Betriebe, die Magermilchpulver nach einem anderen Mitgliedstaat verbringen, sowie für die Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver bei der Ausfuhr nach dritten Ländern.

2.
die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch an

a)
Molkereibetriebe ohne Milchtrocknungsanlagen,

b)
Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttern;

3.
die Bundesfinanzverwaltung für die amtliche Überwachung

a)
des Verbringens von Magermilchpulver zur Denaturierung oder Verarbeitung zu Mischfutter oder von Magermilch-Mischfutter an einen verwendenden Betrieb nach einem anderen Mitgliedstaat,

b)
der Lieferung von Magermilch-Mischfutter aus einem anderen Mitgliedstaat an einen verwendenden Betrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung sowie

c)
des Verbringens teilentrahmten Milchpulvers aus einem anderen Mitgliedstaat nach einem Verarbeitungsbetrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 2 MMilchBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MMilchBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMilchBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MMilchBV Anträge auf Gewährung der Beihilfe
... Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei den nach § 2 zuständigen Stellen auf den von diesen herausgegebenen Formblättern einzureichen. ...
§ 6 MMilchBV Sonderbeihilfe für Magermilch
... Verpflichtungserklärungen zwischen Molkerei und Tierhalter sind die von den nach § 2 zuständigen Stellen herausgegebenen Formblätter zu verwenden. (2) Die ...
§ 8 MMilchBV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und die in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Betriebe und Personen haben den nach ... Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Die in § 2 genannten Betriebe und Personen haben im Falle automatischer Buchführung auf ihre Kosten den ...