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§ 3 - Magermilch-Beihilfenverordnung (MMilchBV)

§ 3 Zulassung der Herstellungs- und der Verarbeitungsbetriebe



(1) Zulassungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten werden auf Antrag von der zuständigen Stelle durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(2) Die Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden,

1.
der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

2.
dessen Betrieb die in den in § 1 genannten Rechtsakten hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und

3.
der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:

a)
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden sollen,

b)
Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Milchmengen oder Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 vorliegen.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im übrigen kann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden.

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