Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Magermilch-Beihilfenverordnung (MMilchBV)

§ 5 Anträge auf Gewährung der Beihilfe



(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei den nach § 2 zuständigen Stellen auf den von diesen herausgegebenen Formblättern einzureichen. Anträge können nur in Abständen von mindestens einem Monat gestellt werden.

(2) (weggefallen)



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