Soll
- a)
- Magermilchpulver zur Denaturierung oder Verarbeitung zu Mischfutter oder
- b)
- Magermilch-Mischfutter in Tankwagen oder Containern zur Lieferung an einen verwendenden Betrieb
nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, so ist es der Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung) zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in §
1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.