Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Magermilch-Beihilfenverordnung (MMilchBV)

§ 10 Verarbeitung teilentrahmten Milchpulvers aus anderen Mitgliedstaaten



(1) Teilentrahmtes Milchpulver, das aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht worden ist, um hier zu Futtermitteln verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.

(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des teilentrahmten Milchpulvers zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das teilentrahmte Milchpulver, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind in drei Stücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle das teilentrahmte Milchpulver zur zweck- und fristgerechten Verwendung.

Anzeige


 

Zitierungen von § 10 MMilchBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MMilchBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMilchBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel MMilchBV
... vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der ...