MMilchBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung | MMilchBV n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich |
1. der Gewährung von Beihilfen für a) Magermilch, konzentrierte Magermilch und Buttermilch (Magermilch) für Futterzwecke, b) Magermilchpulver und Buttermilchpulver (Magermilchpulver) für Futterzwecke, c) zu Mischfutter verarbeitete Magermilch, d) Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird; 2. der Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr nach dritten Ländern. | |
§ 12 Kosten | § 12 (weggefallen) |
Soweit auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den nach § 2 zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat. |