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Anlage 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)

V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 3 (zu § 1 Abs. 2 Satz 2)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

A Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten

  Stunden
1Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken 50
1.1Grundlagen der Befunderhebung
1.2Inspektion
1.3Funktionsprüfung
1.4Palpation
1.5Meßverfahren
1.6Reflexverhalten
1.7Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten
1.8Systematik der Befunderhebung
1.9Dokumentation
1.10Synthese der Befunderhebung
1.11Erstellung des Behandlungsplanes
Von den vorgesehenen 50 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 1.2 bis 1.4, 1.7 und 1.8 bis zu
10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
2Krankengymnastische Behandlungstechniken 400
2.1Grundlagen krankengymnastischer Techniken (30)
2.2Atemtherapie(30)
2.3Entspannungstechniken(10)
2.4Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad (10)
2.5Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät (10)
2.6Gangschulung(10)
2.7Manuelle Therapie (60)
2.8Funktionsanalyse(20)
2.9Medizinische Trainingstherapie (10)
2.10Neurophysiologische Behandlungsverfahren  
2.10.1Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation (80)
2.10.2Behandlung nach Bobath (40)
2.10.3Behandlung nach Vojta (40)
2.10.4Sonstige Verfahren (10)
2.11Psychomotorik(20)
2.12Sonstige Behandlungstechniken (20)
Von den vorgesehenen 400 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 2.3 bis 2.6 bis zu 50 Stunden
theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
 
3Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen
Fachgebieten einschließlich Spezielle Krankheitslehre
500
3.1Innere Medizin (80)
3.2Chirurgie/Traumatologie(60)
3.3Orthopädie/Traumatologie(60)
3.4Gynäkologie und Geburtshilfe (30)
3.5Neurologie/Neurochirurgie(70)
3.6Psychiatrie(30)
3.7Pädiatrie(70)
3.8Geriatrie(20)
3.9Rheumatologie(10)
3.10Arbeitsmedizin(10)
3.11Sportmedizin(20)
3.12Sonstige(40)
Von den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 200 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
 
Zur freien Verfügung
Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung
der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten
sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie, Physiologie und
Bewegungserziehung vorzusehen.
50
Stunden insgesamt 1.000


B Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten

  Stunden
Praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den
medizinischen Fachgebieten:
 
1Chirurgie80
2Innere Medizin 80
3Orthopädie80
4Neurologie/Psychiatrie80
5Pädiatrie60
6Gynäkologie20
Stunden insgesamt 400




 

Zitierungen von Anlage 3 PhysTh-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PhysTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PhysTh-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PhysTh-APrV Ausbildung (vom 01.10.2023)
... § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.000 Stunden und die ... Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der Schule ...