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Anlage 2 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)

V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

A Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten

  Stundenzahl
1Physiologie50
1.1Grundlagen der Zellphysiologie
1.2Nerven- und Sinnesphysiologie
1.2.1Zentrales Nervensystem
1.2.2Vegetatives Nervensystem
1.2.3Motorische Systeme
1.2.4Allgemeine Sinnesphysiologie
1.2.5Somatoviszerales sensorisches System
1.2.6Gleichgewichtssystem
1.2.7Nozizeption und Schmerz
1.3Muskelphysiologie
1.3.1Skelettmuskulatur
1.3.2Molekularer Mechanismus der Kontraktion
1.3.3Regulation der Muskelkontraktion
1.3.4Muskelmechanik
1.3.5Muskelenergetik
1.3.6Glatte Muskulatur
Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
2Angewandte Physik und Biomechanik 20
2.1Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen
2.2Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung
2.3Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers
2.4Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft
2.5Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen
2.6Biomechanik und Ergonomie
Von den vorgesehenen 20 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
3Trainingslehre40
3.1Grundlagen der Trainingslehre
3.2Beanspruchungsformen des Trainings
3.3Aufbau und Prinzipien des Trainings
3.4Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation
3.5Psychologische Aspekte des Trainings
Von den vorgesehenen 40 Stunden können bis zu 20 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
4Bewegungslehre60
4.1Grundlagen der Bewegungslehre
4.2Bewegungs- und Haltungsanalysen
4.3Prinzipien der Bewegung
4.4Sensomotorische Entwicklung
4.5Bewegung als sensomotorischer Lernprozeß
Von den vorgesehenen 60 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
5Bewegungserziehung50
5.1Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik
5.2Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung
5.3Psychomotorische Übungskonzepte
5.4Kombination von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik und Psycho-
motorik
5.5Behindertensport
5.6Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung
Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
6Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken 70
6.1Grundlagen der Befunderhebung
6.2Inspektion
6.3Funktionsprüfungen
6.4Palpation
6.5Meßverfahren
6.6Reflexverhalten
6.7Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten
6.8Systematik der Befunderhebung
6.9Dokumentation
6.10Synthese der Befunderhebung
6.11Erstellung des Behandlungsplanes
Von den vorgesehenen 70 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 6.2 bis 6.4, 6.7 und 6.8 bis zu
10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
7Krankengymnastische Behandlungstechniken 500
7.1Grundlagen krankengymnastischer Techniken
7.2Atemtherapie
7.3Entspannungstechniken
7.4Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät
7.5Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad
7.6Gangschulung
7.7Manuelle Therapie
7.8Funktionsanalyse
7.9Medizinische Trainingstherapie
7.10Neurophysiologische Behandlungsverfahren
7.10.1Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation
7.10.2Behandlung nach Bobath
7.10.3Behandlung nach Vojta
7.10.4Sonstige Verfahren
7.11Psychomotorik
7.12Sonstige Behandlungstechniken
Von den vorgesehenen 500 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 7.3 bis 7.6 bis zu 50 Stunden
theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
8Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen
Fachgebieten
500
8.1Innere Medizin
8.2Chirurgie/Traumatologie
8.3Orthopädie/Traumatologie
8.4Gynäkologie und Geburtshilfe
8.5Neurologie/Neurochirurgie
8.6Psychiatrie
8.7Pädiatrie
8.8Geriatrie
8.9Rheumatologie
8.10Arbeitsmedizin
8.11Sportmedizin
8.12Sonstige
Von den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 180 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
Zur freien Verfügung
Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung
der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten
sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie und Spezielle
Krankheitslehre vorzusehen.
110
Stunden insgesamt 1.400


B Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten

  Stunden
Praktische Ausbildung in  
1.Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen
Fachgebieten:
 
1.1Chirurgie160
1.2Innere Medizin 160
1.3Orthopädie160
1.4Neurologie80
1.5Pädiatrie80
1.6Psychiatrie20
1.7Gynäkologie20
2.sonstigen Einrichtungen 20
Stunden insgesamt 700




 

Zitierungen von Anlage 2 PhysTh-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PhysTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PhysTh-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PhysTh-APrV Ausbildung (vom 01.10.2023)
... verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.400 Stunden und die ... praktische Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der ...