Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 5
Mit Beständen, deren Anrechenbarkeit der niederländische Wirtschaftsminister nach Artikel 5 Nr. 2 des Abkommens beanstandet, kann die Pflicht zur Vorratshaltung nicht erfüllt werden.
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