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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben

§ 2 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 2 Erhebungseinheiten



(1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haushalte (Volks- und Berufszählung), Wohnungen (Wohnungszählung), Gebäude mit Wohnraum und ständig bewohnte Unterkünfte (Gebäudezählung) sowie nichtlandwirtschaftliche Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzählung).

(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen (§ 12 Melderechtsrahmengesetz - MRRG) sind in jeder Wohnung einem Haushalt zuzuordnen.



 

Zitierungen von § 2 Volkszählungsgesetz 1987

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VZG 1987 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VZG 1987 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 VZG 1987 Datenübermittlungen an die Erhebungsstellen
... sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer der Eigentümer und Verwalter der nach § 2 Abs. 1 zu erhebenden Gebäude und Unterkünfte mit. (3) Die für die ...